Zur Sorgfaltspflicht der E-ID-Nutzerin (Art. 12 Abs. 1 BGEID)
Die Sorgfaltspflichten der Inhaberin der E-ID wie das sorgfältige Aufbewahren der Zugangsdaten sind nicht besonders streng. Auf jeden Fall erscheinen sie als zumutbar.
Die Sorgfaltspflichten der Inhaberin der E-ID wie das sorgfältige Aufbewahren der Zugangsdaten sind nicht besonders streng. Auf jeden Fall erscheinen sie als zumutbar.
Das Gesichtsbild (Art. 5 Abs. 3 BGEID) ist nicht besonders schützenswert. Und trotzdem wird behauptet, um das Gesichtsbild herum bestehe grosse Missbrauchsgefahr. Verliert man da nicht ein wenig den Blick aufs Wesentliche?
Man sollte nicht aus Gründen des Datenschutzes gegen das BGEID sein. Denn der Datenschutz ist mit dem BGEID besser ausgebaut als sogar mit dem ansonsten unbestrittenen DSG.
Beitrag (PDF) zum Download. Der Beitrag schildert, warum das Datenschutzkonzept mit dem BGEID gegenüber dem allseits unbestrittenen Datenschutzgesetz (DSG) noch verschärft worden ist.
Die E-ID kann das digitale Onboarding bei Banken und Versicherungen vereinfachen. Was auffällt: Heute schon stellen z.B. Banken als Private die Identität ihrer Kunden fest. Mit der E-ID würde das ebenfalls eine Private tun. Und warum ist das jetzt plötzlich ein Problem?
Mittels E-ID lässt sich die Kommunikation zwischen dem Handelsregisteramt und dem Anmelder vereinfachen. Die Unterschriftsbeglaubigung könnte so wohl seltener werden. Die notarielle Beurkundung kann man allein mit der E-ID aber nicht ablösen.
Mit der E-ID kann man das Handy Abonnement online beziehen. Die Sunrise als Private z.B. muss heute schon die Identität ihrer Nutzerinnen feststellen (Terrorismusbekämpfung!). Was auffällt: Auch unter dem BGEID prüft eine Private die Identität. Und das soll nun plötzlich ein Problem sein?
Ein Faktencheck zum “Faktencheck”: Ein Beitrag auf Watson, der nur wenig mit einem sachlich fundierten Faktencheck zu tun hat, stellt sich als grösstenteils falsch heraus.
Was bedeutet eigentlich “Kenntnis” der Daten im E-ID-Kontext? Dass die Daten auf einem System gehalten werden (Maschinensicht) führt nicht automatisch dazu, dass ein Mensch sie auch liest (Personensicht). Das Lesen ist lediglich ein Risiko, das im Rahmen der üblichen Risikobewertung beurteilt werden muss.
Die E-ID kann den Altersnachweis für Zwecke des Jugendschutzes vereinfachen. Voraussichtlich wird das Schutzniveau “niedrig” zur Anwendung kommen. Es müssen somit alternative Altersnachweise möglich bleiben.