Abstreitbarkeit von Authentifizierungen (Gastbeitrag)
Dieser Gastbeitrag von Kaspar Etter geht auf die Unterscheidung zwischen Authentisierung und elektronischen Signaturen ein. Dies besonders im Hinblick auf die (Nicht-)Abstreitbarkeit.
Dieser Gastbeitrag von Kaspar Etter geht auf die Unterscheidung zwischen Authentisierung und elektronischen Signaturen ein. Dies besonders im Hinblick auf die (Nicht-)Abstreitbarkeit.
Dieser Beitrag geht den Fragen nach, wie die Mitglieder der EIDCOM bestimmt werden, welche Rolle und Staatsgewalt der EIDCOM zukommen und ob die EIDCOM leistungsfähig ist. Im Ergebnis erweist sich die EIDCOM als bissiger Teamplayer.
Dieser Beitrag knüpft an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass Art. 1 Abs. 3 BGEID dem Erlass von technischen Vorschriften gestützt auf Art. 18 Abs. 3 BGEID nicht entgegensteht.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass der dezentrale IdP dafür sorgen kann, dass das Regulierungskonzept des BGEID an die betreffende Relying Party herangetragen wird. Auch steht Art. 20 BGEID dezentralen Lösungen nicht entgegen.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass Art. 18 Abs. 1 BGEID (Interoperabilität) dezentrale Lösungen gerade nicht hindert, sondern vielmehr zulässt.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass Art. 15 BGEID (Pflichtenkatalog der IdP) auch dann umgesetzt werden kann, wenn eine dezentrale Lösung unter dem BGEID etabliert wird.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass eine dezentrale Datenspeicherung auch unter dem BGEID möglich ist.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass das BGEID für die Relying Party derzeit keine Pflicht vorsieht, eine Schnittstellenfunktionalität einzubinden. Allerdings können auch in der restlichen Rechtsordnung wie dem DSG Lösungen hierzu gefunden werden.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass das BGEID dezentrale Lösungen ermöglicht. Hierbei wird besonders die EIDCOM als “Joker” auftreten.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. In diesem ersten von acht Beiträgen werden zunächst die Bedenken der Gegner hinsichtlich Technologieneutralität und Pflichten der Relying Parties zusammengefasst.