Digitales Onboarding

Dies ist ein Beitrag für die Rubrik Use Cases. Die Beschreibung der Use Cases folgt jeweils derselben, standardisierten Struktur. Dies soll der Vergleichbarkeit dienen.

Bezeichnung

Digitales Onboarding (Banken, Versicherungen)

Bereich

  • Banken
  • Versicherungen

Beschreibung

  • Digitale Kontoeröffnung und digitaler Versicherungsabschluss
  • Korrespondenz mit Banken und Versicherungen

Ziel

  • Geldwäschereibekämpfung
  • Betrugsverhinderung
  • Effizienzsteigerung
  • Vermeidung von Papierakten
  • Vermeidung von Medienbrüchen (ausdrucken, verschicken, unterschreiben, zurückschicken, prüfen, einscannen etc.)
  • Minimierung von Übertragungsfehlern
  • Schnellere Abwicklung
  • Kein persönliches Erscheinen bei der Bank bzw. Versicherung notwendig

Funktionsweise

Allgemein

Die Bank bzw. Versicherung vergewissert sich darüber, dass diejenige Person, welche die elektronischen Dokumente versendet oder erhalten soll, tatsächlich diejenige ist, die sie vorgibt zu sein.

Wie ist die Situation heute, d.h. ohne E-ID?
  • Der Kunde muss die Bank bzw. Versicherung persönlich aufsuchen und sich mit seiner Identitätskarte oder Pass ausweisen.
  • Die Bank oder Versicherung stellt die Identität der betreffenden Person fest.
  • Einzelne Banken bieten bereits heute ein digitales Onboarding an. Allerdings wird teilweise Kritik daran geübt (zu umständlich, zu langsam, zu wenig kundenfreundlich).
Wie wäre es, wenn das BGEID in Kraft tritt?
  • Der Kunde könnte die Korrespondenz mit Banken bzw. Versicherungen online eingeben, ohne bei der Bank bzw. Versicherung vorzusprechen.
  • Der Kunde wäre weiterhin frei im Entscheid, die Bank bzw. Versicherung persönlich aufzusuchen. Allerdings hängt dies letztlich vom Wille der Banken bzw. Versicherungen ab. So könnten sie ein digitales Onboarding etwa mittels E-ID als einzige Möglichkeit zur Eröffnung eines Bankkontos bzw. zum Abschluss einer Police vorsehen. Alternativ könnten sie für den Geschäftsabschluss in der Filiale zusätzliche Gebühren erheben und so für die Kunden weniger attraktiver machen. Beides ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 BGEID (alternativer Zugang ohne E-ID) auch zulässig, da eine Eröffnung eines Bankkontos bzw. der Abschluss einer Versicherungspolice nicht bloss ein Sicherheitsniveau niedrig erfordert.
Wenn die Behörde dies gestützt auf die E-ID täte, welche Rolle würde dann die Ausstellerin der E-ID einnehmen?
  • Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, ob ich ich bin? (klar nein)
    (siehe zu dieser Diskussion den Beitrag hier).
  • Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer einen Pass erhält? (klar nein).
Aber:
  • Die Ausstellerin würde die Bank bzw. Versicherung in die Lage versetzen zu prüfen, ob wirklich die angegebene Person ein Konto eröffnet bzw. eine Police abschliesst.
  • Banken und Versicherungen haben auch schon bisher Personen identifiziert vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.

Zusammenhang zum Abstimmungsstreit

  • Ob die E-ID vom Staat selber oder nur unter Aufsicht des Staats ausgegeben werden soll, lässt sich aufgrund des Use Case nicht beantworten.
  • Der Use Case dient aber dem Nachweis dazu, dass die folgenden Behauptungen der Gegner des BGEID nicht fundiert, sondern falsch sind:
    – “das BGEID erlaubt Privaten zu entscheiden, dass ich ich bin” (dazu hier)
    – “die E-ID ist ein Pass”.

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