E-Registerauszüge
Dies ist ein Beitrag für die Rubrik Use Cases. Die Beschreibung der Use Cases folgt jeweils derselben, standardisierten Struktur. Dies soll der Vergleichbarkeit dienen. |
Bezeichnung
Registerauszüge bestellen
Bereich
E-Government
Beschreibung
Auszüge aus Registern (z. B. Straf-, Betreibungsregister) bestellen
Ziel
- Schutz der Privatsphäre
- Umsetzung des Zustimmungsprinzips: Die Datenherausgabe setzt die Einwilligung der betroffenen Person voraus
Funktionsweise
Allgemein
- Die Behörde vergewissert sich darüber, dass diejenige Person, welche die Zustimmung erteilen sollte, tatsächlich auch jene ist, die der Herausgabe von Daten zustimmt.
- Die E-ID dient dem Datenschutz, da die Daten jenen herausgegeben werden, die von ihnen betroffen sind.
- Es geht um den Nachweis, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen für die Einsichtnahme (Interessensnachweise etc.).
- Zusätzlich soll dokumentiert werden können, wer Einsicht genommen hat (Nachvollziehbarkeit, Rechenschaftslegung).
Wie ist die Situation heute, d.h. ohne E-ID?
- Wer einen Auszug einsehen will, muss eine der folgenden Voraussetzungen glaubhaft machen: (i) dass ein eigener Eintrag betroffen ist; (ii) dass ein Interesse am Auszug bestehe (gilt für Einträge betreffend Drittpersonen) (siehe auch den Beitrag hier).
- Der Nachweis muss in Schriftform vorgetragen werden (Telefax genügt, E-Mail genügt in den meisten Fällen nicht).
Wie wäre es, wenn das BGEID in Kraft tritt?
- Wer einen Auszug einholen will, kann sich am Online-Schalter melden.
- Die Amtsstelle kann Online-Formulare einrichten und die amtstelleninternen Abläufe vereinfachen (siehe aber den letzten Aufzählungspunkt, zu Art. 12 Abs. 2 BGEID).
- Es ist möglich, weiterhin persönlich vorzusprechen.
- Für Registerabfragen genügt das Sicherheitsniveau “niedrig” (Art. 4 Abs. 1 lit. a BGEID). Damit gilt Art. 12 Abs. 2 BGEID:
Wird für eine Informatikanwendung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Identifizierung des Sicherheitsniveaus niedrig angewendet, muss für diese Anwendung auch ein Zugang ohne E-ID möglich sein. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Abs. 2 BGEID
- Mit anderen Worten: Sofern der Bundesrat in der Verordnung nicht explizit anordnet, dass die E-ID für Registerabfragen zwingend werden wird, müssen Registerstellen auch andere Kanäle öffnen. Dies setzt der amtstelleninternen Vereinfachung der Abläufe Grenzen.
Wenn die Behörde dies gestützt auf die E-ID täte, welche Rolle würde dann die Ausstellerin der E-ID einnehmen?
- Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, ob ich ich bin? (klar nein) (siehe zu dieser Diskussion den Beitrag hier).
- Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer einen Pass erhält? (klar nein).
Aber:
- Die Ausstellerin würde die Behörde in die Lage versetzen zu prüfen, ob der Anspruch auf Aushändigung gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht wurde (kein Beweis; die E-ID dient in diesem Use Case nur dem wirksamen Glaubhaftmachen des Herausgabeanspruchs).
- Die Ausstellerin würde der Behörde ermöglichen, die Daten der wahren Berechtigten zu schützen (zwar keine 100%ige Sicherheit, aber doch erhöhte Chancen, dass Personendaten keinen Unberechtigten zugänglich gemacht werden).
Zusammenhang zum Abstimmungsstreit
- Ob die E-ID vom Staat selber oder nur unter Aufsicht des Staats ausgegeben werden soll, lässt sich aufgrund des Use Case nicht beantworten.
- Der Use Case dient aber dem Nachweis dazu, dass die folgenden Behauptungen der Gegner des BGEID nicht fundiert, sondern falsch sind:
- “das BGEID erlaubt Privaten zu entscheiden, dass ich ich bin” (dazu hier)
- “die E-ID ist ein Pass”.