Wissen: 5 Punkte zum BGEID
Wir stimmen am 7. März 2021 ab über das BGEID, d.h. über das Bundesgesetz über Elektronische Identifizierungsdienste. Hier ein Kurzsteckbrief zum BGEID in fünf Punkten:
1. Das BGEID sieht IdP’s vor
Das BGEID sagt Folgendes: Wer die Anforderungen einhält, kann Identity-Provider (IdP) werden und als solcher Login-Vorgänge unterstützen, und zwar auf Basis von Daten des Bundes. Es braucht einen Antrag, um als Identity Provider (IdP) anerkannt zu werden.
2. Das BGEID sieht Kontrolle vor
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass sich der IdP der Aufsicht einer neu geschaffenen Aufsichtsbehörde unterwirft, der EIDCOM.
3. Das BGEID ist strenger als das DSG
Zusätzlich muss der IdP strenge Anforderungen einhalten, und zwar strengere als jene, die sich aus dem Datenschutzgesetz (DSG) ergeben.
4. Sitz in der Schweiz, Daten in der Schweiz
Der IdP muss in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sein (= Sitz in der Schweiz) und sich zur Datenhaltung nur in der Schweiz verpflichten.
5. Vertrauen fördert Verbreitung
Der IdP kann also nicht handeln, wie er es auf dem freien Markt könnte. Er ist limitiert. Diese Beschränkung des IdP soll Vertrauen fördern; denn Vertrauen braucht es, damit sich das neu geschaffene System rascher durchsetzt und damit die E-ID in der Schweiz zum Erfolg wird.