Justitia 4.0

Dies ist ein Beitrag für die Rubrik Use Cases. Die Beschreibung der Use Cases folgt jeweils derselben, standardisierten Struktur. Dies soll der Vergleichbarkeit dienen.

Bezeichnung

Digitale Justiz

Bereich

E-Government

Beschreibung

  • Mit Justitia 4.0 wird der elektronische Datenaustausch zwischen Parteien, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden vereinfacht.
  • Die Funktionsweise von Justitia 4.0 ergibt sich z.B. aus dem Leitsatz-Dokument, das unter https://www.justitia40.ch/ abrufbar ist: hier.
  • Im jetzigen Stand zielt Justitia 4.0 darauf ab, dass Dokumente ausgetauscht werden können (Zustellplattform).
  • Teilnehmende müssen sich registrieren; es ist wichtig zu wissen, wer an einem Rechtsstreit beteiligt ist (als Richterin, als Anwältin, als Klägerin oder Beklagte, etc.).

Ziel

  • Effizienzsteigerung
  • Vermeidung von Papierakten
  • Vermeidung von Medienbrüchen (ausdrucken, verschicken, unterschreiben, zurückschicken, prüfen, einscannen etc.)
  • Minimierung von Übertragungsfehlern
  • Das Leitsatz-Dokument (hier) gibt wiederum einen schnellen Einstieg

Funktionsweise

Allgemein
  • Die Teilnehmenden können sich darauf verlassen, wer sich am Justizportal beteiligt.
  • Diejenige Person, welche elektronische Dokumente über die Justitia 4.0-Plattform versendet oder erhalten soll, soll jene sein, die sie vorgibt zu sein.
Wie ist die Situation heute, d.h. ohne E-ID?
  • Die Prozessgesetze erlauben bereits heute die digitale Einsendung von Gerichts- und Verfahrensakten.
  • Die Gerichte und Behörden müssen dazu Dienste zulassen, über welche elektronische Eingaben digital signiert beim Gericht eingereicht werden können.
  • Bis heute hat sich das Justizwesen (unter Einschluss der Anwältinnen und Anwälte) noch nicht signifikant auf diese digitalen Verfahren eingelassen; da alternative Kanäle bestehen werden diese teilweise auch dann noch eingefordert, wenn bereits ein elektronisch signiertes Dokument formell korrekt übermittelt wurde.
Wie wäre es, wenn das BGEID in Kraft tritt?
  • Justitia 4.0 ist ohne Identifizierung der Teilnehmenden und Authentisierung bei Nutzung der Zustellplattform Justitia 4.0 nicht vorstellbar.
  • Ohne die E-ID kann man so gut wie sicher sein, dass Justitia 4.0 “nicht fliegt” (Begründung: Wer sich erst anderswo identifizieren muss, damit er bzw. sie die Zustellplattform nutzen kann, wird es nicht oder nur langsam tun; dann fehlt die Breitenwirkung und es bleibt alles beim Alten; die Digitalisierung der Schweiz würde weiterhin gebremst.
Wenn die Behörde dies gestützt auf die E-ID täte, welche Rolle würde dann die Ausstellerin der E-ID einnehmen?
  • Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, ob ich ich bin? (klar nein)
    (siehe zu dieser Diskussion den Beitrag hier).
  • Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer ein Dokument erhält oder einreichen kann? (klar nein).
  • Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer einen Pass erhält? (klar nein).

Aber:

  • Die Ausstellerin würde die Behörde in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob richtigen Personen ein Dokument erhalten oder einreichen.
  • Die Ausstellerin würde allen Teilnehmenden ermöglichen, einen aus Sicht des Rechtsstaats zureichenden Nachweis darüber zu führen, dass sie an Justitia 4.0 teilnehmen können.

Zusammenhang zum Abstimmungsstreit

  • Ob die E-ID vom Staat selber oder nur unter Aufsicht des Staats ausgegeben werden soll, lässt sich aufgrund des Use Case nicht beantworten.
  • Der Use Case dient aber dem Nachweis dazu, dass die folgenden Behauptungen der Gegner des BGEID nicht fundiert, sondern falsch sind:
    • “das BGEID erlaubt Privaten zu entscheiden, dass ich ich bin” (dazu hier)
    • “die E-ID ist ein Pass”.

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