Justitia 4.0
Dies ist ein Beitrag für die Rubrik Use Cases. Die Beschreibung der Use Cases folgt jeweils derselben, standardisierten Struktur. Dies soll der Vergleichbarkeit dienen. |
Bezeichnung
Digitale Justiz
Bereich
E-Government
Beschreibung
- Mit Justitia 4.0 wird der elektronische Datenaustausch zwischen Parteien, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden vereinfacht.
- Die Funktionsweise von Justitia 4.0 ergibt sich z.B. aus dem Leitsatz-Dokument, das unter https://www.justitia40.ch/ abrufbar ist: hier.
- Im jetzigen Stand zielt Justitia 4.0 darauf ab, dass Dokumente ausgetauscht werden können (Zustellplattform).
- Teilnehmende müssen sich registrieren; es ist wichtig zu wissen, wer an einem Rechtsstreit beteiligt ist (als Richterin, als Anwältin, als Klägerin oder Beklagte, etc.).
Ziel
- Effizienzsteigerung
- Vermeidung von Papierakten
- Vermeidung von Medienbrüchen (ausdrucken, verschicken, unterschreiben, zurückschicken, prüfen, einscannen etc.)
- Minimierung von Übertragungsfehlern
- Das Leitsatz-Dokument (hier) gibt wiederum einen schnellen Einstieg
Funktionsweise
Allgemein
- Die Teilnehmenden können sich darauf verlassen, wer sich am Justizportal beteiligt.
- Diejenige Person, welche elektronische Dokumente über die Justitia 4.0-Plattform versendet oder erhalten soll, soll jene sein, die sie vorgibt zu sein.
Wie ist die Situation heute, d.h. ohne E-ID?
- Die Prozessgesetze erlauben bereits heute die digitale Einsendung von Gerichts- und Verfahrensakten.
- Die Gerichte und Behörden müssen dazu Dienste zulassen, über welche elektronische Eingaben digital signiert beim Gericht eingereicht werden können.
- Bis heute hat sich das Justizwesen (unter Einschluss der Anwältinnen und Anwälte) noch nicht signifikant auf diese digitalen Verfahren eingelassen; da alternative Kanäle bestehen werden diese teilweise auch dann noch eingefordert, wenn bereits ein elektronisch signiertes Dokument formell korrekt übermittelt wurde.
Wie wäre es, wenn das BGEID in Kraft tritt?
- Justitia 4.0 ist ohne Identifizierung der Teilnehmenden und Authentisierung bei Nutzung der Zustellplattform Justitia 4.0 nicht vorstellbar.
- Ohne die E-ID kann man so gut wie sicher sein, dass Justitia 4.0 “nicht fliegt” (Begründung: Wer sich erst anderswo identifizieren muss, damit er bzw. sie die Zustellplattform nutzen kann, wird es nicht oder nur langsam tun; dann fehlt die Breitenwirkung und es bleibt alles beim Alten; die Digitalisierung der Schweiz würde weiterhin gebremst.
Wenn die Behörde dies gestützt auf die E-ID täte, welche Rolle würde dann die Ausstellerin der E-ID einnehmen?
- Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, ob ich ich bin? (klar nein)
(siehe zu dieser Diskussion den Beitrag hier). - Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer ein Dokument erhält oder einreichen kann? (klar nein).
- Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer einen Pass erhält? (klar nein).
Aber:
- Die Ausstellerin würde die Behörde in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob richtigen Personen ein Dokument erhalten oder einreichen.
- Die Ausstellerin würde allen Teilnehmenden ermöglichen, einen aus Sicht des Rechtsstaats zureichenden Nachweis darüber zu führen, dass sie an Justitia 4.0 teilnehmen können.
Zusammenhang zum Abstimmungsstreit
- Ob die E-ID vom Staat selber oder nur unter Aufsicht des Staats ausgegeben werden soll, lässt sich aufgrund des Use Case nicht beantworten.
- Der Use Case dient aber dem Nachweis dazu, dass die folgenden Behauptungen der Gegner des BGEID nicht fundiert, sondern falsch sind:
- “das BGEID erlaubt Privaten zu entscheiden, dass ich ich bin” (dazu hier)
- “die E-ID ist ein Pass”.