Anmeldung Handelsregister
Dies ist ein Beitrag für die Rubrik Use Cases. Die Beschreibung der Use Cases folgt jeweils derselben, standardisierten Struktur. Dies soll der Vergleichbarkeit dienen. |
Bezeichnung
Anmeldung einer Eintragung ins Handelsregister
Bereich
- Register des Privatrechts
- Unternehmensgründungen
- Startup-Land Schweiz
Beschreibung
- Das Handelsregisteramt will von der Nutzerin wissen, wer hinter der Anmeldung einer GmbH steht (siehe die ausführliche Beschreibung des Use Case im Beitrag Um welche Daten geht es bei der E-ID?).
- Eine Eintragung im Handelsregister darf nur dann erfolgen, wenn eine Anmeldung von der “richtigen” Person ausgeht (Art. 17 der Handelsregisterverordnung). Sonst könnte der Zweck des Handelsregisters nicht erfüllt werden, wie es in Art. 927 Abs. 1 des Obligationenrechts steht:
Das Handelsregister … bezweckt … die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter. |
- Damit eine Tatsache “rechtlich relevant” sein kann, muss sie wahr sein. Die E-ID ermöglicht, bestätigte Personenidentifikationsdaten zu übermitteln. Dies entbindet die Nutzerin vom Gang zum Handelsregisteramt, wenn sie eine eintragungspflichtige Gesellschaft gründen will.
Ziel
- Das Handelsregisteramt kann seine Prüfpflichten nachweisbar machen.
- Die Gründerin kann Gründungsschwierigkeiten reduzieren.
Funktionsweise
Allgemein
Mit der E-ID kann die Gründerin aus der Ferne belegen, dass sie die Wohnsitzanforderungen des schweizerischen Handelsrechts erfüllt. Ausserdem kann sie ihre Identität nachweisen.
Wie ist die Situation heute, d.h. ohne E-ID?
- Heute muss die Gründerin sich die Identität vor dem Notariat bestätigen lassen.
- Dies erfordert ein persönliches Erscheinen vor dem Notar.
Wie wäre es, wenn das BGEID in Kraft tritt?
- Die Gründerin kann die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen des schweizerischen Handelsrechts dartun.
- Eine bereits eingetragene Person kann Mutationen einfacher anmelden.
- Von Vorgängen, welche eine notarielle Beglaubigung bedürfen, wäre die Nutzerin der E-ID nicht befreit (dazu bräuchte es eine Gesetzesänderung)
Wenn die Behörde dies gestützt auf die E-ID täte, welche Rolle würde dann die Ausstellerin der E-ID einnehmen?
- Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, ob ich ich bin? (klar nein)
(siehe zu dieser Diskussion den Beitrag hier). - Würde die Ausstellerin entscheiden darüber, wer einen Pass erhält? (klar nein).
Aber:
- Die Ausstellerin würde die Anbieterin in die Lage versetzen, dass sie das erforderliche Alter der Person, welche ein Angebot in Anspruch nimmt, prüfen kann.
- Diese Rolle dient dem Nachweis der Nutzungsvoraussetzungen (siehe hier). Link einsetzen
Zusammenhang zum Abstimmungsstreit
- Ob die E-ID vom Staat selber oder nur unter Aufsicht des Staats ausgegeben werden soll, lässt sich aufgrund des Use Case nicht beantworten
- Der Use Case dient aber dem Nachweis dazu, dass die folgenden Behauptungen der Gegner des BGEID nicht fundiert, sondern falsch sind:
– “das BGEID erlaubt Privaten zu entscheiden, dass ich ich bin” (dazu hier)
– “die E-ID ist ein Pass”.