E-ID Blog - Die Schweiz braucht eine E-ID. In diesem Blog erstellen wir Analysen zu Themen, die für diese Diskussion von Bedeutung sind.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass das BGEID dezentrale Lösungen ermöglicht. Hierbei wird besonders die EIDCOM als “Joker” auftreten.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. Er kommt zum Schluss, dass das BGEID für die Relying Party derzeit keine Pflicht vorsieht, eine Schnittstellenfunktionalität einzubinden. Allerdings können auch in der restlichen Rechtsordnung wie dem DSG Lösungen hierzu gefunden werden.
Dieser Beitrag knüpft an eine Diskussion auf Twitter und an den Gastbeitrag von Kaspar Etter an. In diesem ersten von acht Beiträgen werden zunächst die Bedenken der Gegner hinsichtlich Technologieneutralität und Pflichten der Relying Parties zusammengefasst.
Dieser Beitrag reflektiert das Staat v. Privat und wie die von Kaspar Etter aufgeworfene Diskussion zur “Monetarisierung” damit zusammenhängt.
Dieser Beitrag soll klären, welcher Vorgang gemeint sein soll, wenn man von Login spricht.
In diesem Gastbeitrag erläutert Kaspar Etter seine Kritik am BGEID. Christian Laux wird in separaten Beiträgen replizieren. Mit diesem Austausch wollen die Autoren zu einer konstruktiven Debatte über die E-ID beitragen.
Dieser Beitrag beleuchtet und bewertet die einzelnen Behauptungen im Artikel von A. Fichter vom 28.01.2021 in der Republik.ch.
Es gibt das Problem der fehlenden EU-Kompatibilität nicht. Die Behauptung in der Republik, dass keine Anerkennung der E-ID in der EU besteht, ist irreführend. Zudem ist die Behauptung der fehlenden Kompatibilität als falsch einzustufen.
Private Anbieter der E-ID gelangen in den Besitz des Gesichtsbilds, eines biometrischen Personendatums. Skandal?! Kein Skandal. Anders als es ein Beitrag in der Republik suggeriert, wird das Gesichtsbild bloss in wenigen Fällen und mit der Zustimmung der Nutzerin verwendet. Auch ist das Verletzungsrisiko nur moderat. Die Republik betreibt insofern einen skandalösen Meinungsjournalismus.
Dieser Beitrag geht auf die falsche und irreführende Darstellung der Republik.ch zur Haftungsregel in Art. 32 Abs. 1 BGEID ein. Die Sorgfaltspflichten der E-ID Nutzerin sind denn auch klar in der Botschaft zum BGEID formuliert und entsprechen den üblichem Sorgfaltsmassnahmen im Umgang mit Logins. Auch wird die E-ID Nutzerin bei einem digitalen Identitätsklau nicht “vermutlich automatisch haftbar”.