Autor: Christian Laux

Wie die Gegner das Gesichtsbild in der E-ID skandalisieren

Private Anbieter der E-ID gelangen in den Besitz des Gesichtsbilds, eines biometrischen Personendatums. Skandal?! Kein Skandal. Anders als es ein Beitrag in der Republik suggeriert, wird das Gesichtsbild bloss in wenigen Fällen und mit der Zustimmung der Nutzerin verwendet. Auch ist das Verletzungsrisiko nur moderat. Die Republik betreibt insofern einen skandalösen Meinungsjournalismus.

Die Analyse der Republik.ch zur Haftung der Nutzerin

Dieser Beitrag geht auf die falsche und irreführende Darstellung der Republik.ch zur Haftungsregel in Art. 32 Abs. 1 BGEID ein. Die Sorgfaltspflichten der E-ID Nutzerin sind denn auch klar in der Botschaft zum BGEID formuliert und entsprechen den üblichem Sorgfaltsmassnahmen im Umgang mit Logins. Auch wird die E-ID Nutzerin bei einem digitalen Identitätsklau nicht “vermutlich automatisch haftbar”.

Wie sind die Daten beim IdP geschützt?

Der IdP kann mit den Daten der Nutzerin nicht machen, was er will. Vielmehr wird er von einem strengen und umfassenden Konzept zum Schutz der Daten eingeschränkt, das sich aus dem BGEID und dem unbestrittenen DSG ergibt.

Inkompetenter Staat?

Alle sagen es. Wirklich alle. Durchs Band. In IT-Sachen könne der Staat nichts. Aber: Das ist ein unsachliches Argument. Man sollte es nicht bemühen.

Verordnung

Ist es eigentlich OK, dass man die Verordnung zum BGEID noch nicht sehen kann? Wir finden: Es ist verständlich. Aber in diesem Fall hätte man sie doch schon publizieren sollen.