Verordnung

Ist es eigentlich in Ordnung, dass man die Verordnung zum BGEID noch nicht sehen kann?

Formelle Betrachtung …

Es ist üblich, die Verordnung zu einem Gesetz erst dann zu erarbeiten und zu publizieren, wenn das Bundesgesetz verabschiedet ist. Aus rein formeller Sicht könnte man die Frage aber bejahen.

… versus Transparenz

Und dennoch müsste die Verordnung zum BGEID, soweit sie besteht, heute schon publiziert werden. Warum? Damit die Verordnung kritisiert werden kann und ergänzt werden kann um Hinweise, die für Rechtssicherheit sorgen. Dies schuldet man der offenen und transparenten Diskussion.

Und es handelt sich um sehr nachvollziehbare Bedenken der Gegner zum BGEID, dass sie das Fehlen der Verordnung zum BGEID beklagen.

Erstens: Es hätte der Debatte um die BGEID gut getan, wenn der Inhalt der Verordnung bereits bekannt wäre. Wir haben für deren Zurückhaltung kein Verständnis.

Dies insbesondere deshalb, weil ohne Kenntnis der Verordnung zu gewissen Bereichen des Gesetzes (z.B. bzgl. Interoperabilität) nur spekuliert werden kann.

Zweitens: Ausserdem tritt ein formeller Grund hinzu:

Der Bundesrat konkretisiert mithilfe der Verordnung zum BGEID einzelne Bestimmungen. Das BGEID enthält etliche Verweise auf die Verordnung, so

  • zu den Sicherheitsniveaus einer E-ID,
  • zum Ausstellungsprozess einer E-ID,
  • zu Sperrung und Widerruf einer E-ID,
  • zur Anerkennung des IdP und deren Entzug,
  • zur Ausgestaltung und Interoperabilität der E-ID-Systeme,
  • zu den technischen Protokollen von fedpol,
  • zu den Sicherheitsmassnahmen des Informationssystems der fedpol,
  • zur Organisation der EIDCOM, sowie
  • zu den Gebühren.

Mit anderen Worten: Da wird wirklich sehr Vieles in die Verordnung delegiert. Dies hat gute Gründe; gerade bei Sachverhalten, die in technischer Hinsicht stark in Bewegung sein können, ist dies sinnvoll. Die juristische Lehre anerkennt dies. Je mehr man in die Verordnung delegiert, desto intensiver wird das Vernehmlassungsverfahren geführt werden müssen.

Drittens: Transparenz ist das stärkste aller Instrumente, das jemand, der eine gute Lösung präsentiert, hervorholen kann. Es gibt beim BGEID nichts zu verstecken. Her mit dem Verordnungs_entwurf_, also!

Es wäre auf jeden Fall bloss ein Entwurf …

Und umgekehrt: Man kann die Bundesverwaltung in gewisser Hinsicht auch verstehen.

Die Verordnung kann ja noch gar nicht definitiv sein. Erst muss der Vernehmlassungsprozess umgesetzt werden. Dies ist bei umstrittenen Vorhaben üblich. Wenn die Bundesverwaltung jetzt also etwas Vorläufiges rausgibt, dann wird das natürlich so stark zerzaust. Die Art, wie die öffentliche Diskussion geführt wird, lässt diesbezüglich nichts Gutes erahnen. Dass ein Verordnungsentwurf vorläufig wäre, ist aus formellen Gründen so — der Bundesrat hat ohne eine in Kraft getretenes Gesetz ja gar keine Kompetenz, die Verordnung zu verabschieden. Von dem her muss man die Forderung nach Publikation der Verordnung also sachlich behandeln. Es könnte zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als ein Entwurf sein.

… aber dies setzt Vertrauen voraus

Die Publikation von vorläufigen Entwürfen benötigt Vertrauen:

  • Die Bundesverwaltung bräuchte Vertrauen in die Zivilgesellschaft und das Stimmvolk dahingehend, dass die Verordnung als “Work in Progress” verstanden und entgegen genommen würde. Und dass nicht blindlings auf die Verordnung gehauen würde, sondern dass man konstruktiv mit dem Entwurfstext umgegangen würde und gesagt würde: “Ja, wenn man dies und das noch ändert, dann wäre es OK.” Oder halt: “Egal, was man in die Verordnung schreibt — das BGEID wäre niemals OK.” Was nicht ginge: “Auf die Verordnung zu schiessen.”
  • Immerhin: Heute, d.h. am 22. Februar 2021, wurde eine Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Aussage des Bundesrats eingereicht. Es geht um die Frage, ob der Kanton Schaffhausen sich als Identity Provider (IdP) anerkennen lassen wird, wenn das BGEID erst einmal angenommen ist. Anlass ist somit ein Umstand, der erst nach Inkrafttreten des BGEID überhaupt verbindlich und definitiv gemacht werden kann. Ich kenne die Stimrechtsbeschwerde nicht. Aber: Die Beschwerdeführer der Stimmrechtsbeschwerde kritisieren dem Vernehmen nach, dass die Bundesrätin eine Prognose abgegeben habe über etwas, was sie noch gar nicht definitiv wissen könne. Und dort verlieren sich die beiden Lager… Diese Episode zeigt: Es besteht da gegenseitig extrem wenig Vertrauen.
  • Die Zivilgesellschaft bräuchte Vertrauen in den Bundesrat, dass die Kritikpunkte der Zivilgesellschaft und der sonstigen interessierten Kreise im Rahmen der etablierten Vernehmlassungsprozesse auch wirklich gehört würden.

Dieses gegenseitige Vertrauen fehlt offenbar komplett.

Hier – an der Schnittstelle des Vertrauens – braucht es wohl Bewegung in der Schweiz.

Ich befürchte, dass der Abstimmungskampf hierfür nicht besonders positiv wirkt. André Golliez hat in der Netzwoche vom 14.02.2021 in seinem Beitrag mit dem Titel Glaubenskrieg gegen die Konzerne? bereits eingehend darauf hingewiesen.

Etwas paradox: Das Vertrauen in die Behörden fehlt offenbar sehr stark. Und gleichzeitig ist es eines der Hauptargumente der Gegner des BGEID, dass sie ein grosses Vertrauen in den Staat hätten – das ist das eine Thema, für dessen Pro und Contra es keine rationalen Argumente gibt. Dies ist die Gewissensfrage (oder die Gefühlsfrage), die mit dem Referendum gegen das BGEID mit zur Diskussion gestellt wird. Für alles andere findet man rationale Antworten. Und diese sind nach unserer Analyse weit weniger dramatisch als was man auf Twitter zu hören bekommt.

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